Entstehung von Branntweinsteuer bei Beginn einer Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Inland
in ein Steuerlager in einem anderen EU-Land vor Erhalt eines ordnungsgemäßen elektronischen Verwaltungsdokuments
Leitsatz
1. Hat ein Steuerlagerinhaber vor der per LKW durchgeführten Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung in ein Steuerlager
in einem anderen EU-Mitgliedstaat dem zuständigen Hauptzollamt zwar einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments
übersandt, wurde jedoch wegen eines Eingabefehlers vom Hauptzollamt kein elektronisches Verwaltungsdokument mit einem eindeutigen
Referenzcode übermittelt, so entsteht nach § 143 Abs. 1 BranntwMonG in Verbindung mit § 143 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG Branntweinsteuer,
wenn der Steuerlagerinhaber darauf erst nach dem Beginn der Beförderung erneut mit dem Hauptzollamt Kontakt aufgenommen hat,
dem Steuerlagerinhaber erst anschließend ein von ihm übermittelter Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem
Referenzcode (ARC-Nummer) als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt worden ist und er den LKW gleichwohl nicht zu
seinem Betriebsgelände zur Übergabe und Mitnahme des korrekten Verwaltungsdokuments zurückbeordert hat; insoweit besteht kein
Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH oder eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach
§ 163 AO.
2. Die ordnungsgemäße Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments hat konstitutive Wirkung für die Eröffnung eines
Steueraussetzungsverfahrens. Die Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments ist eine materielle Voraussetzung des
Steueraussetzungsverfahrens, deren Nichterfüllung zur Entnahme der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr führt (vgl.
, BFH/NV 2014 S.1244).
3. Sofern erst nach Beginn der Beförderung ein vom Hauptzollamt überprüfter Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
übermittelt wird, kann dadurch für die bereits zuvor begonnene Beförderung kein Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung
wirksam eröffnet werden. Die Rechtsgrundlagen für die Beförderung unter Steueraussetzung sehen keine Heilungsmöglichkeit im
Sinne einer rückwirkenden Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens vor (vgl. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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