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FG München Urteil v. - 7 K 281/18

Gesetze: AO § 3 Abs. 4, AO § 37 Abs. 1, AO § 227, AO § 233a, AO § 238, FGO § 101 S. 1, FGO § 102

Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Verzögerung der Außenprüfung

Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe

Leitsatz

1. Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt – hier Unterbrechung der Außenprüfung von 23 Monaten – ist grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen. Für die Anwendung des § 233a AO ist ein Verschulden prinzipiell irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses.

2. Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe nach § 238 AO betreffen die einfach-rechtlichen Grundlagen und damit die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen. Eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen kann nicht durch einen Billigkeitserweis aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 27 Nr. 1
FAAAH-58768

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FG München, Urteil v. 22.06.2020 - 7 K 281/18

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