Vorliegen einer freigebigen Zuwendung; Beweiswürdigung bei
Behauptung eines inneren Willens
Leitsatz
Es fehlt an einer Bereicherung des Empfängers, wenn dieser zivilrechtlich zur Rückgewähr verpflichtet ist bzw. ein zivilrechtlicher
Anspruch auf Herausgabe besteht oder wenn der Zugang durch einen Vermögensabfluss im Form von Gegenleistungen wertmäßig ausgeglichen
wird.
Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung genügt der eindeutige Wille des Zuwendenden zur
Unentgeltlichkeit. Dieser Wille liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist,
dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt.
Die Beweislast kehrt sich um, wenn der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spricht und
sich ein Steuerpflichtiger auf einen inneren Vorbehalt bzw. auf eine ungewöhnliche Gestaltung oder einen ungewöhnlichen Geschehensablauf
beruft.
Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast zulasten des Fiskus erfordert, dass die vom Kläger plausibel
geschilderten Umstände das Vorliegen einer Kapitalüberlassung wahrscheinlich erscheinen lassen bzw. ernsthafte Anhaltspunkte
für die behauptete Darlehensgewährung bestehen.
Fundstelle(n): ErbStB 2020 S. 320 Nr. 11 GAAAH-58733
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 18.06.2020 - 10 K 1204/18
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