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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 1204/18

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Vorliegen einer freigebigen Zuwendung; Beweiswürdigung bei Behauptung eines inneren Willens

Leitsatz

  1. Es fehlt an einer Bereicherung des Empfängers, wenn dieser zivilrechtlich zur Rückgewähr verpflichtet ist bzw. ein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe besteht oder wenn der Zugang durch einen Vermögensabfluss im Form von Gegenleistungen wertmäßig ausgeglichen wird.

  2. Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung genügt der eindeutige Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Dieser Wille liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt.

  3. Die Beweislast kehrt sich um, wenn der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spricht und sich ein Steuerpflichtiger auf einen inneren Vorbehalt bzw. auf eine ungewöhnliche Gestaltung oder einen ungewöhnlichen Geschehensablauf beruft.

  4. Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast zulasten des Fiskus erfordert, dass die vom Kläger plausibel geschilderten Umstände das Vorliegen einer Kapitalüberlassung wahrscheinlich erscheinen lassen bzw. ernsthafte Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensgewährung bestehen.

Fundstelle(n):
ErbStB 2020 S. 320 Nr. 11
GAAAH-58733

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 18.06.2020 - 10 K 1204/18

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