Online-Nachricht - Freitag, 04.09.2020

Umsatzsteuer | Zweifel an Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz (FG)

Der 8. Senat des FG Köln hat dem EuGH diverse Fragen zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt ().

Hintergrund: Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des BFH (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.10.2018) mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb 2014 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Die Klägerin beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG Köln bezweifelt, ob dies tatsächlich - wie der BFH meint - nicht gegen den sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt. Hiernach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden.

Vor diesem Hintergrund hat das FG Köln den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe

  • "Jahrmärkte",

  • "Vergnügungsparks" und

  • "Freizeitparks"

aufgefordert und um eine Konkretisierung der sog. Kontext-Rechtsprechung des EuGH sowie des Begriffs "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" gebeten.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Das Az. des Vorlageverfahrens beim EuGH ist noch nicht bekannt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-57503