Online-Nachricht - Mittwoch, 24.10.2018

Umsatzsteuer | Steuersatz für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen (BFH)

Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigt sich die Steuer für "die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze".

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2004 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarb der Besucher das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nutzen. Die Klägerin machte geltend, dass die Eintrittsberechtigungen teilweise ermäßigt zu versteuern seien. Dem folgte das FA nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:

  • Die Klägerin hat mit der Verschaffung der Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung der Einrichtungen ihres Freizeitparks eine einheitliche Leistung erbracht.

  • Hierauf ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden.

  • Eine Steuersatzermäßigung käme nur in Betracht, wenn die Leistungen als Schausteller i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG erbracht hätte, was zu verneinen ist.

  • Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfasst § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nur die Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber auch ortsgebundene Schaustellungsunternehmen.

  • Gegen die Einschränkung des Begünstigungstatbestandes auf Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben unter Ausschluss der ortsgebundenen Schaustellungsunternehmen, bestehen im Hinblick auf das Unionsrecht keine Bedenken.

  • Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, in den Grenzen des Anhangs H Kategorie 7 zur Richtlinie 77/388/EWG die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes anzuordnen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-97853