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Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung und TSE-Aufrüstung
I. Grundsätzliches
Nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassenSichV sind die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen seit dem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die technischen Details der gesetzlichen Rahmenbedingungen werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgestaltet (abrufbar unter der Adresse http://go.nwb.de/5zcfe). Die Bundesdruckerei bietet zwei Formen der TSE an:
ein Hardware-Modul und
eine Cloud-Variante.
Das Hardware-Modul besteht aus einer microSDKarte, die mithilfe eines Adapters auch für USB-Anschlüsse oder SD-Anschlüsse genutzt werden kann. Die cloud-basierte Lösung wird in Zusammenarbeit mit der DF Deutsche Fiskal GmbH angeboten (abrufbar unter http://go.nwb.de/t4p5a). Die Zertifizierung dieser cloud-basierten Lösung ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Nach vorliegenden Erkenntnissen befinden sich zumindest zwei Cloud-TSE-Anbieter im Zertifizierungsverfahren (Fiskaly und Deutsche Fiskal).
II. Nichtbeanstandungsregelung des BMF
Das BMF hat durch eine Nichtbeanstandungsregelung eine Übergangsfrist bis zum (vgl. NWB LAAAH-34462, BStBl 2019 I S. 1010) zugelassen. Hintergrund hierfür war, dass keine flächendeckende Umrüstung innerhalb der gesetzlichen Frist wegen verspäteter Verfügbarkeit von TSEs am Markt erfolgen konnte.