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StuB Nr. 17 vom Seite 665

Bilanzanalytische Möglichkeiten zur Aufdeckung von Bilanzmanipulationen

Wie lassen sich die betrügerischen Bilanztricks von Wirecard & Co. erkennen?

WP/StB Tim Bonnecke und Christian Schneider

Der Wirecard-Skandal hat das Thema der Bilanzmanipulation wieder stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Der Beitrag grenzt gesetzeswidrige Bilanzmanipulation von rechtskonformer Bilanzpolitik ab, stellt hiernach typische Fälle von Bilanzmanipulationen vor und zeigt abschließend konkrete bilanzanalytische Möglichkeiten zur Aufdeckung von Bilanzmanipulationen auf.

Kirsch, Bilanzpolitik (HGB, IFRS), infoCenter NWB LAAAC-45532

Kernfragen
  • Wie unterscheidet sich gesetzlich zulässige Bilanzpolitik von gesetzeswidriger Bilanzmanipulation?

  • Welche typischen Muster von Bilanzmanipulationen gibt es und wie wirken sich diese auf den Jahresabschluss aus?

  • Durch welche bilanzanalytischen Möglichkeiten lassen sich Bilanzmanipulationen aufdecken bzw. indizieren?

I. Einleitung

[i]Rinker, Bilanzfälschung im HGB-Jahresabschluss anhand von Praxisbeispielen, StuB 10/2019 S. 395 NWB PAAAH-14166 Rinker, Bilanzfälschung im HGB-Jahresabschluss anhand von Praxisbeispielen, StuB 8/2019 S. 297 NWB JAAAH-11952 Im Zuge des Wirecard-Bilanzskandals wird in der breiten Öffentlichkeit intensiv diskutiert, wie eine Bilanzmanipulation solchen Ausmaßes möglich war und lange Zeit unentdeckt bleiben konnte. Ob der angeblichen Dimension eines bilanzierten, jedoch offenbar nicht existenten Vermögens von 1,9 Mrd. € scheint die Causa des Finanzdienstleisters Wirecard im wahrsten Wortsinn der vorläufige Höhepunkt einer langen Reihe prominenter Fälle von Bilanzbetrug in der jüngeren Vergangenheit zu sein.

Die Unternehmen Balsam/Procedo (Sportstättenbau/1994), FlowTex (Bohrsysteme/2000), EM.TV (Medien/2000), Comroad (Telematik/2002) und Phenomedia (Software/2002) sind nur eine illustre Auswahl von deutschen Unternehmen, die in den zurückliegenden Jahren mit umfassender Bilanzfälschung für negatives Aufsehen gesorgt haben. Auf internationaler Ebene lässt sich die Aufzählung spektakulären bilanzdeliktischen Verhaltens um viele weitere (einst) namhafte Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen fortsetzen. Exemplarisch seien nur Enron (Energiehandel/2001), WorldCom (Telekommunikation/2002), Parmalat (Nahrungsmittel/2003), Fannie Mae (Bank/2004) und Steinhoff (Möbel/2019) genannt.

Allen Fällen von Bilanzmanipulation ist gemein, dass durch einen bewussten Falschausweis die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der jeweiligen Gesellschaft deutlich besser dargestellt wurde, als diese tatsächlich war.

II. Bilanzgestaltung

1. Vorbemerkungen

Bilanzgestaltung ist der Oberbegriff für die bewusste Beeinflussung der im Jahres- bzw. Konzernabschluss und (Konzern-)Lagebericht veröffentlichten Informationen. Hierbei wird zwischen Bilanzpolitik einerseits und Bilanzmanipulation andererseits differenziert. Während bilanzpolitische Maßnahmen gesetzeskonform sind, mithin die Beeinflussung in einem (noch) zulässigen Rahmen erfolgt, stellen Fälle von Bilanzmanipulation nach deutschem Recht Straftaten dar, die ein hohes Maß an krimineller Energie erfordern.

Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Bilanzpolitik und Bilanzmanipulation ist folglich die (Il-)Legalität der im Zusammenhang mit der Abschlusserstellung durchgeführten Handlungen. Indes fällt es in der unternehmerischen Praxis – wie Übersicht 1 auf S. 666 illustriert – oftmals sehr schwer, eine klare Trennlinie zwischen noch zulässiger Bilanzpolitik und gesetzeswidriger Bilanzmanipulation zu ziehen. Da einzelne Rechnungslegungsnormen nicht immer eindeutig definiert sind, wächst mit abnehmendemS. 666 Konkretisierungsgrad der im subjektiven Ermessen des Bilanzierenden liegende Handlungsspielraum. Eine objektivierte Verortung der ausgeübten Anwendung einer Rechnungslegungsnorm als noch legale Handlung oder bereits bewusster Verstoß ist insofern nicht immer möglich und führt zu einer „Grauzone“ zwischen Bilanzpolitik und Bilanzmanipulation.

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