SGB XIV § 9

Kapitel 2: Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung

§ 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen

Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.

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AAAAH-55929