SGB XIV § 139

Kapitel 22: Übergangsvorschriften

§ 139 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege

1Personen, die vor dem geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. 2Die monatliche Entschädigungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeitraum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

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AAAAH-55929