SGB XIV § 158

Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 7: Umsetzung

§ 158 Umsetzungsbegleitung

1Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu

  1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,

  2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie

  3. dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.

2Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929