SGB XIV § 122

Kapitel 18: Organisation, Durchführung und Verfahren

Abschnitt 3: Weitere Regelungen

§ 122 Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten

Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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AAAAH-55929