SGB XIV § 119

Kapitel 18: Organisation, Durchführung und Verfahren

Abschnitt 2: Verfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs

§ 119 Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung

(1) Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe und Besondere Leistungen im Einzelfall erhalten.

(2) 1Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch oder dessen Umfang noch nicht endgültig entschieden werden, sind jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit Wahrscheinlichkeit gegeben, kann über die Erbringung vorläufig entschieden werden. 2Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung besteht. 3Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. 4Nach Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.

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AAAAH-55929