SGB XIV § 103

Kapitel 15: Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände

§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene

Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23

  1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,

  2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.

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AAAAH-55929