BSG Beschluss v. - B 2 U 6/18 R

Sozialgerichtliches Verfahren - eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift - keine Auslegung oder Umdeutung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 160 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 133 BGB, § 140 BGB

Instanzenzug: Az: S 41 U 34/12vorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 3 U 342/15 Urteil

Gründe

1Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das Urteil des Bayerischen das ihr am zugestellt worden ist, am Montag, dem "Revision" eingelegt, angekündigt, die "Revisionsbegründung" werde nachgereicht und eine beglaubigte Abschrift des Rubrums und der Entscheidungsformel der angefochtenen Entscheidung beigefügt. Mit Faxschreiben vom hat sie beantragt, "dem Beschwerdeführer für das Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen" und darauf hingewiesen, sie sei "auf der Suche nach einem für das Revisionsverfahren spezialisierten Kollegen, der unter den Bedingungen der Verfahrenskostenhilfe das Verfahren übernehmen wird". Sie selbst sei "aufgrund mehrerer Eilverfahren im letzten Monat" überlastet gewesen. Auf Hinweis des Berichterstatters, dass die Revision mangels Zulassung nicht statthaft sei und eine Auslegung bzw Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommen dürfte, hat die Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, "dass die Nichtzulassungsbeschwerde aufrecht erhalten bleibt. Bei der Auslegung des Schriftsatzes" vom sei "zu berücksichtigen, dass es sich um eine reine Falschbezeichnung handelte".

21. Die Revision des Klägers ist nicht statthaft und muss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig verworfen werden. Gegen eine Entscheidung des LSG steht den Beteiligten die Revision an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG (§ 160 Abs 1 SGG) oder nachträglich durch Beschluss des BSG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Das LSG hat die Revision ausweislich der Sitzungsniederschrift und des Urteilstenors ausdrücklich nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des BSG ist nicht ergangen.

32. Auch wenn die Revisionsschrift erkennen lässt, dass mit ihr das Urteil des LSG angegriffen werden soll, so ist eine Auslegung (nachfolgend a) oder Umdeutung (nachfolgend b) dahingehend, dass mit ihr das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden sollte, nicht möglich (vgl dazu exemplarisch - Juris RdNr 3 ff und vom - B 5 R 22/16 R - Juris RdNr 3 ff).

4a) Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig wäre. Dafür ist indes kein Raum, weil der Schriftsatz vom mit dem unterstrichenen und fettgedruckten Wort "Revisionseinlegung" überschrieben, im Weiteren ausdrücklich und allein das Rechtsmittel der "Revision" eingelegt und gleichzeitig angekündigt worden ist, dass "die Revisionsbegründung … nachgereicht" werde. Da eine Rechtsanwältin die Rechtsmittelschrift formuliert hat, deren Wortlaut eindeutig ist und das vermeintliche Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen, in der Revisionsschrift nicht einmal angedeutet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beabsichtigte Rechtsmittel nur falsch bezeichnet und in Wahrheit das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden ist.

5b) Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus. Da das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist, sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels ausgeschlossen, wobei diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 und vom - B 5 R 42/06 R - BeckRS 2007, 43492 RdNr 7).

63. Die mit Faxschreiben vom eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie verfristet ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 64 Abs 3, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in den vorigen Stand sind weder dargetan (nachfolgend a) noch sonst ersichtlich (nachfolgend b).

7a) Die Wiedereinsetzung lässt sich keinesfalls allein mit der bloßen Behauptung rechtfertigen, die Klägerbevollmächtigte sei "aufgrund mehrerer Eilverfahren im letzten Monat" überlastet gewesen. Übernimmt ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung, so ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er besondere Sorgfalt widmen muss ( - Juris RdNr 10). Um ein Verschulden wegen Arbeitsüberlastung auszuschließen, müssen deshalb besondere Umstände hinzutreten, die darzulegen und glaubhaft zu machen sind; hierzu gehört auch der Vortrag, dass der Bevollmächtigte alles Mögliche getan hat, um die Fristversäumung zu vermeiden (BVerwG aaO). Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung deshalb nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentriertem Arbeiten erheblich eingeschränkt wird ( - Juris RdNr 7; BVerwG aaO; - Juris RdNr 8 und vom - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621 RdNr 16 mwN; - Juris RdNr 32; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 67 RdNr 7c). Derartige Umstände sind hier weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

8b) Schließlich liegt auch keine die Wiedereinsetzung gebietende Fürsorgepflichtverletzung des Revisionsgerichts vor, obgleich die Diskrepanz zwischen Einlegung der Revision einerseits und der Nichtzulassung der Revision andererseits anhand der Revisionsschrift und des Tenors in der beigefügten beglaubigten Abschrift der angefochtenen Entscheidung erkennbar war. Ein Prozessbeteiligter kann zwar erwarten, dass offenkundige Versehen in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl BVerfGE 93, 99, 114 f; - Juris RdNr 11, vom - B 1 KR 130/14 B - Juris RdNr 5, vom - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 und BSG GrS vom - GS 2/73 - BSGE 38, 248, 261 f = SozR 1500 § 67 Nr 1 S 11 f). Da die Rechtsmittelschrift aber erst am Tag des Fristablaufs um 16:52 Uhr beim BSG einging, hätte ein unverzüglicher Hinweis an die Klägerbevollmächtigte innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs frühestens am Folgetag - nach Beiziehung und richterlicher Prüfung der maßgeblichen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 415 Abs 1 ZPO bzw § 122 SGG iVm § 165 S 1 ZPO; vgl - Juris RdNr 6) Sitzungsniederschrift (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 6 ZPO) - erfolgen können. Ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist war mithin allein das Verhalten der Prozessbevollmächtigten, nicht hingegen eine etwaige Verletzung prozessualer Fürsorgepflichten des Gerichts.

94. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom (erstmals) Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, ist dieses Gesuch schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Um die Erfolgsaussicht der verfristeten Nichtzulassungsbeschwerde bejahen zu können, müsste sich der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) berufen können, was hier jedoch nicht möglich ist. Da somit keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung der Rechtsanwältin H. aus M.

10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:170718BB2U618R0

Fundstelle(n):
WAAAH-55884