BSG Beschluss v. - B 13 R 20/17 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung einer explizit eingelegten "Revision" in das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 160 SGG, § 160a SGG

Instanzenzug: Az: S 6 KN 190/14 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 18 KN 93/16 Urteil

Gründe

1Die Klägerin hat gegen das das ihr am zugestellt worden ist, mit einem von ihr unterzeichneten, undatierten Schreiben, das am beim BSG eingegangen ist, ausdrücklich "Revision" eingelegt und wegen fehlender Geldmittel die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Senat wertet das zuletzt genannte Vorbringen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die explizit eingelegte "Revision" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Die Revision gegen das ist unstatthaft, weil sie entgegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 S 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).

3Auch wenn die Klägerin mit ihrer Revisionsschrift zu erkennen gibt, dass sie sich gegen das Urteil des LSG wenden möchte, so ist eine Auslegung oder Umdeutung ihres am eingegangenen Schriftsatzes dahingehend, dass sie das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, nicht möglich.

4Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Für eine diesbezügliche Auslegung des Schriftsatzes der Klägerin ist indes kein Raum, weil ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und damit auch die Bewilligung von PKH allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Revisionsschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das beabsichtigte Rechtsmittel nur unzulänglich formuliert hat und ihren Antrag auf PKH in Wahrheit auf das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beziehen wollte.

5Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht möglich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin mit Schreiben des Senats vom auf die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Revision bzw einer Nichtzulassungsbeschwerde sowie die formellen Erfordernisse eines Antrags auf Bewilligung von PKH besonders hingewiesen worden ist.

6Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

7Der Klägerin bleibt aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung unbenommen, noch eine formgerechte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen zu lassen oder einen Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu stellen.

8Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:140817BB13R2017R0

Fundstelle(n):
QAAAH-63049