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StuB Nr. 15 vom Seite 595

Keine Fristverlängerung für Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6)

30-Tage-Frist bereits angelaufen

Dr. Lars Lüdemann

In der Bundespressekonferenz am hat eine Vertreterin des BMF angekündigt, dass Deutschland entgegen aller Erwartungen keinen Gebrauch von der auf EU-Ebene beschlossenen Option zur Fristverlängerung um bis zu sechs Monate machen wird. Die 30-Tage-Frist zur Übermittlung von Meldungen für Gestaltungen ab dem ist damit bereits angelaufen.

Polatzky/Schäfer, Weiterhin viele Fragezeichen bei der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen, StuB 8/2020 S. 295 NWB FAAAH-46303

Kernaussagen
  • In Deutschland wurde die sog. DAC 6-Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom umgesetzt.

  • Durch die finale Änderungsrichtlinie des Europäischen Rats war eine Verlängerung der Mitteilungspflichten dem Grunde nach möglich.

  • Umso mehr überrascht nun die für Deutschland getroffene Entscheidung, dass von der Verlängerungsoption kein Gebrauch gemacht werden soll.

I. Aktuelle Entwicklung

[i]Polatzky/Schäfer, Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, StuB 23/2019 S. 915 NWB BAAAH-36525 Baum, Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und weitere Gesetzesänderungen, NWB 6/2020 S. 388 NWB AAAAH-41105 Die Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ( Directive on Adminstrative Corporation – kurz: DAC 6) sind nach der EU-Richtlinie 2011/16/EU und dem deutschen Umsetzungsgesetz zum in Kraft getreten. Im Grundsatz sind alle relevanten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die seit dem umgesetzt worden sind bzw. noch umgesetzt werden, mitzuteilen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie hatte der Europäische Rat (ECOFIN) am eine weitere Änderungsrichtlinie beschlossen, damit die Mitgliedstaaten die Meldung meldepflichtiger Gestaltungen um sechs Monate optional verschieben können.

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