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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 1119/18

Gesetze: AO § 173 Abs. 2 S, 1 ; UStG § 3 Abs.1 ; UStG § 3 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 6 S. 5 ; MwStSystRL Art. 168a

Aufhebung oder Abänderung eines Steuerbescheids, wenn die angefochtene, nicht aber die ursprüngliche Steuerfestsetzung auf einer Außenprüfung beruht Keine Anwendung der Grundsätze der Santrogal-Entscheidung EuGH C-26/16 vom zur behördlichen Akzeptanz einer Mehrwertsteuerbefreiung bei lediglich verwaltungsinternen Vorgängen

Leitsatz

1. Eine Berufung auf § 173 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, auch bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt ist nicht möglich, wenn gerade die angefochtene Steuerfestsetzung, nicht aber die ursprüngliche Steuerfestsetzung auf der Außenprüfung beruht.

2. Der im Urteil EuGH C-26/16 vom - Santrogal - aufgestellte Grundsatz wonach ein Mitgliedstaat, der die vom Verkäufer eines Gegenstands als Nachweise für den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorgelegten Unterlagen zunächst akzeptiert hat, diesen Verkäufer später wegen eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs, von dem der Verkäufer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, nicht zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichtet ist, beruht auf einer Entscheidung auf Grund einer Zollanmeldung, d. h auf Grund eines Verwaltungsaktes oder einer einem Verwaltungsakt gleichzusetzenden Verwaltungsentscheidung mit Außenwirkung und kann nicht auf Fälle übertragen werden in denen Informationen lediglich verwaltungsintern weitergegeben werden, da diesen verwaltungsinternen Informationen keine Rechtswirkung nach Außen zukommt.

Fundstelle(n):
QAAAH-53744

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 15.06.2020 - 2 K 1119/18

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