Teil II: Verfahren
9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 94 Aussetzung des Verfahrens [1]
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
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CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 94 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3987) mit Wirkung v. .