VwGO § 81

Teil II: Verfahren

9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 81 Klageerhebung [1]

(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 81 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .