VwGO § 61

Teil II: Verfahren

7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 61 Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. natürliche und juristische Personen,

  2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

  3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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CAAAA-76451