VwGO § 55d

Teil II: Verfahren

7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen [1] [2]

1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 55d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4650) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 16 i. V. mit Art. 34 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 4650) wird § 55d mit Wirkung v. wie folgt gefasst:  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".  2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen."