Teil II: Verfahren
7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 55c Formulare; Verordnungsermächtigung [1] [2]
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes , § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.
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CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 55c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 846) , i. d. F des Art. 154a Nr. 3 Buchst. a Gesetz v. (BGBl I S. 1626), mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
5 Nr. 4 i. V. mit Art. 26 Abs. 7 Gesetz v.
(BGBl I S. 3786) wird mit Wirkung v.
nach § 55c folgender § 55d eingefügt:
„§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte
Personen
1Vorbereitende
Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und
Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht
werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.
2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz
vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach §
55a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist
eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt
die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung
ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“