VwGO § 188

Teil V: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 188 Kostenfreie Verfahren [1]

1Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden. 2Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 188 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .