VwGO § 165
Teil IV: Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt: Kosten
§ 165 Erinnerung gegen Kostenentscheidung
1Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. 2§ 151 gilt entsprechend.
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CAAAA-76451