VwGO § 153

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

15. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 153 [1]

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 153 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1501) mit Wirkung v. .