VwGO § 147

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 147 Einlegung [2]

(1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2§ 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.:Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 147 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .