GmbHG § 57o

Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

§ 57o Anschaffungskosten [1]

1Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. 2Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 57o eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3210) mit Wirkung v. .