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GmbHG § 23

Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils [1]

1Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2 Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. 3 Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .