Erinnerungsverfahren als kontradiktorisches Verfahren
Gerichtskosten bei gleichzeitiger Beantragung von Aussetzung der Vollziehung sowie von Prozesskostenhilfe und späterer Rücknahme
der Anträge
Dokumentenpauschale für gerichtliche Kopie zur Durchführung des Schriftsatzaustausches
Leitsatz
1. Beim einem einen Kostenansatz betreffenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, an
dem Kostenschuldner und Staatskasse bzw. Justizkasse als Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner beteiligt sind; das gilt
auch dann, wenn die Staatskasse keine (Anschluss-)Erinnerung erhoben hat.
2. Bei Kostenrechnungen des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist Erinnerungsgegner nicht das Finanzamt Dessau-Roßlau
(Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt), sondern das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin.
3. Hat die Steuerpflichtige beim FG eindeutig sowohl Aussetzung der Vollziehung (AdV) als auch Prozesskostenhilfe für dieses
AdV-Verfahren beantragt und anschließend beide Anträge zurückgenommen, so wird für das AdV-Verfahren infolge der Rücknahme
eine 0,75-fache Gebühr nach Nr. 6211 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV) auch dann fällig, wenn das Gericht im Beschluss
über die Einstellung des AdV-Verfahrens keine Kostenentscheidung getroffen hat und die Steuerpflichtige, eine mittellose Empfängerin
von Sozialleistungen, zur Zahlung der Gerichtskosten nicht in der Lage ist. Die Steuerpflichtige ist insoweit als Antragstellerin
Kostenschuldnerin.
4. Hat die Steuerpflichtige bzw. ihr Bevollmächtigter die Klage- und Antragsschrift, mit der zwei getrennte gerichtliche Verfahren
eingeleitet wurden, dreifach eingereicht (Original mit zwei Kopien), wird je ein Exemplar für die beiden gerichtlichen Akten
benötigt, und muss zur Durchführung des Schriftsatzaustausches in beiden Verfahren vom Gericht noch eine zusätzliche Kopie
gefertigt werden, so entsteht insoweit eine Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1b KV.
Fundstelle(n): NAAAH-52708
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 02.08.2018 - 5 Ko 88/18
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