Online-Nachricht - Donnerstag, 02.07.2020

Verfahrensrecht | Einkünfte aus PV-Anlage bei Ehegatten ohne gesonderte Feststellung (BFH)

Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO sind die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Dieses Gebot gilt nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte der Klägerin (eine GbR bestehend aus einem zusammenveranlagten Ehepaar) aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.

Das FG () hatte den Fall unter Berücksichtigung von BFH Rechtsprechungen als von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO eingestuft. Die Revision war zugelassen, da die Klärung dieser Frage auch einer einheitlichen Rechtsanwendung dient, da in Mecklenburg-Vorpommern solche Sachverhalte seitens der Finanzverwaltung als Fälle von geringer Bedeutung eingestuft werden (, AO-Kartei MV § 180 AO).

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück und führte aus:

  • Keine gesonderte Feststellung ist nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 AO durchzuführen, wenn es sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn wie im Streitfall zusammen veranlagte Ehegatten eine PV-Anlage auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus betreiben und kein Streit über die Höhe und Aufteilung der Einkünfte aus der PV-Anlage besteht. Eine einheitliche Rechtsanwendung gegenüber allen Beteiligten der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung ist dann sichergestellt.

  • In der Rechtsprechung des BFH wird eine geringe Bedeutung i. S. der genannten Norm bejaht, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist. Dies wird angenommen, wenn für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter dieselbe Behörde zuständig ist, es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (vgl. , , und ).

  • Alleine der Umstand, dass es sich bei den potentiellen Feststellungsbeteiligten um Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner handelt, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, soll allerdings noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung führen (vgl. und ).

  • Entgegen der Ansicht des FA ist für die Frage, ob die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen wegen unterschiedlicher Zuständigkeiten besteht, nur auf die Zuständigkeitskonzentration auf eine Finanzbehörde, nicht noch weiter gehend auf die interne funktionale alleinige Zuständigkeit einer Person abzustellen.

  • Dem FA ist nicht darin zu folgen, dass bereits die Erhebung der Umsatzsteuer der Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 AO entgegensteht. Das gilt auch dann, wenn auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichtet wird (gleicher Ansicht ).

  • Unschädlich für die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 AO ist es, dass die Voraussetzungen hierfür in jedem Veranlagungszeitraum vorliegen müssen und deshalb insbesondere abhängig von dem Entstehen von Streit zwischen den Beteiligten über die Höhe der Einkünfte, aber ggf. auch von der Fortdauer der Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht fortlaufend gegeben sein müssen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-52457