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StuB Nr. 13 vom Seite 513

Die geplante Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Vorschläge der Mauracher Expertenkommission

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode hatten sich die Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD darauf verständigt, das Recht der Personengesellschaften zu modernisieren. Die Empfehlungen des 71. Deutschen Juristentags im Jahr 2016 in Essen bildeten für die unter der Leitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einberufene Expertenkommission aus Wissenschaft und Praxis die Grundlage. Am wurde der ausformulierte Gesetzentwurf unter der Bezeichnung „Mauracher Entwurf“ auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Der historische Gesetzgeber hatte die GbR (als Grundform aller Personengesellschaften) als Schuldverhältnis konzipiert, bei der das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft selbst gehört, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet ist. Der BGH hat mit seiner „ARGE Weisses Roß“-Entscheidung aus dem Jahr 2001 einen Systemwechsel eingeleitet, wonach die nach außen in Erscheinung tretende GbR als rechtlich verselbständigte Vermögensmasse anerkannt worden ist und Träger von Rechten und Pflichten sein kann sowie klagen und verklagt werden kann.

Gehrmann, Personengesellschaft, infoCenter NWB TAAAB-17518

Kernfragen
  • Was ist das Ziel der Reform?

  • Bleibt die Trennung zwischen (handels-)gewerblichen Personengesellschaften und nicht gewerblichen Personengesellschaften aufrechterhalten?

  • Gibt es zukünftig ein „Handels“register für die GbR?

I. Übersicht der vorgeschlagenen Änderungen

1. Konsultationen und Regelwerk

Die Expertenkommission hat im Dezember 2018 die Arbeiten aufgenommen und kontinuierlich in mehreren Beratungen am auf Schloss Maurach am Bodensee (Baden-Württemberg) erstmals einen Gesamtentwurf mit ausformulierter Begründung vorgelegt. Es handelt sich dabei um einen grundlegenden Reformvorschlag des teilweise über 100 Jahre alten Personengesellschaftsrechts. Die vorgesehene Änderung von insgesamt 39 Gesetzen zeigt, dass die Expertenkommission eine möglichst umfassende und in sich schlüssige Konzeption der Neugestaltung vornehmen wollte. Neu ist auch ein geplantes (aus dem Aktienrecht bekanntes) Beschlussmängelrecht in Form des sog. Anfechtungsmodells. Auch soll das hier nicht zu betrachtende Umwandlungsrecht für die GbR analog den Personenhandelsgesellschaften geöffnet werden.

Praxishinweis

Waren infolge der „ARGE Weisses Roß“-Entscheidung des BGH die gesetzgeberischen Maßnahmen (Einfügung von § 899a BGB und die Änderung von § 47 GBO) nur punktuell, soll nun in verschiedenen Rechtsbereichen ein in sich schlüssiges Konzept umgesetzt werden und die erforderliche Rechtssicherheit bieten. Ein zentraler Punkt ist auch die Öffnung von Personenhandelsgesellschaften für die Freiberufler.

Einige wesentliche Neuregelungen sollen schwerpunktmäßig nachfolgend kurz dargestellt werden.

2. Innen- und Außen-GbR

Das gesetzliche Leitbild beschränkte sich bislang auf die Innen-GbR, die ein reines Schuldverhältnis darstellt und kein eigenes Vermögen bilden kann. Nunmehr soll die auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft, die nach außen in Erscheinung tritt ( Außen-GbR, § 705 Abs. 2 BGB-E) und Träger von Rechten und Pflichten (mit eigenem Vermögen, § 713 BGB-E) ist, das gesetzliche Leitbild bilden und damit die Grundform für alle anderen Personengesellschaften darstellen. S. 514

Praxishinweis

Für die Innen-GbR (§ 705 Abs. 1 BGB-E) sind in § 740 bis § 740c BGB-E besondere Regelungen vorgesehen.

Die Außen-GbR entsteht im Verhältnis zu den Gesellschaftern bereits mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Gegenüber Dritten bedarf es für das Entstehen der Gesellschaft der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr (§ 719 Abs. 1 Satz 1 BGB-E). Darunter ist der rechtsgeschäftliche Verkehr mit gesellschaftsfremden Dritten zu verstehen, wobei allerdings vorbereitende Geschäfte (z. B. Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Einrichtung eines Bankkontos im Namen der GbR) genügen. Der gemeinsame Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr wird unwiderleglich vermutet, wenn die GbR erstmalig im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 719 Abs. 1 Satz 2 BGB-E).

Vereinbarungen, wonach die GbR erst zu einem nach dem (tatsächlichen) Geschäftsbeginn liegenden Zeitpunkt nach außen entstehen soll, sind unwirksam (§ 719 Abs. 2 BGB-E).

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Seiten: 7
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