Online-Nachricht - Freitag, 26.06.2020

Sozialrecht | Provisionen können das Elterngeld erhöhen (BSG)

Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist ().

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 BEEG richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f u.a. aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG.

Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG.

Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, § 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG.

Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Die Klägerin ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 €, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin deshalb Elterngeld, ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht gab anders als das Sozialgericht - der Klage auf höheres Elterngeld statt.

Das BSG wies die Revision des beklagten Freistaats zurück:

  • Die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen, sind materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen.

  • Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin steht dem nicht entgegen.

  • Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren.

  • Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie - wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids - überholt ist.

Quelle: BSG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-51889