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FG München Urteil v. - 2 K 787/18 EFG 2020 S. 970 Nr. 14

Gesetze: AO § 236 Abs. 1, AO § 236 Abs. 4, AO § 233a, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3, EStG § 12 Nr. 3

Anrechnung von Erstattungszinsen ist Teil der Festsetzung von Prozesszinsen

Zinsen als steuerbare Kapitalerträge

Leitsatz

1. Die Anrechnung der Zinsen nach § 233a AO ist Teil der Zinsfestsetzung über Prozesszinsen und nicht erst im Erhebungsverfahren vorzunehmen.

2. Zinsen, also auch Prozesszinsen zur Einkommensteuer nach § 236 AO, fallen unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dem steht auch die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 970 Nr. 14
KÖSDI 2020 S. 21888 Nr. 9
EAAAH-51389

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FG München, Urteil v. 01.04.2019 - 2 K 787/18

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