Anrechnung von Erstattungszinsen ist Teil der Festsetzung von Prozesszinsen
Zinsen als steuerbare Kapitalerträge
Leitsatz
1. Die Anrechnung der Zinsen nach § 233a AO ist Teil der Zinsfestsetzung über Prozesszinsen und nicht erst im Erhebungsverfahren
vorzunehmen.
2. Zinsen, also auch Prozesszinsen zur Einkommensteuer nach § 236 AO, fallen unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Dem steht auch die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 970 Nr. 14 KÖSDI 2020 S. 21888 Nr. 9 EAAAH-51389
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