Online-Nachricht - Mittwoch, 17.06.2020

Umsatzsteuer | Zum Verzicht auf Steuerbefreiungen bei Vermietungsumsätzen (FG)

Eine Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenstände zunächst für steuerpflichtige Umsätze verwendet, aber beabsichtigt, sie in späteren Jahren für steuerfreie Ausgangsumsätze zu nutzen ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin (GmbH & Co. KG) hinsichtlich ihrer in den Streitjahren 2015 und 2016 an die LD KG ausgeführten Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optieren konnte. Die Bebauung des Grundstücks mit einer Halle sowie Freiflächen und Parkplätzen wurde von der Klägerin in 2014 abgeschlossen. Außerhalb der Streitjahre errichtete sie noch ein Bürogebäude auf dem Grundstück. Die LD KG hat auf dem Grundstück ihren Betriebssitz. In dem Pachtvertrag vom erklärte die Klägerin ferner, dass sie hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optiere.

Die LD KG beauftragte 2015 einen Architekten mit der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils sechs Wohneinheiten auf einem weiteren Grundstück, welches 2015 erworben wurde. Sie beabsichtigte, die Häuser selbst zu errichten und anschließend an Privatpersonen zu Wohnzwecken zu veräußern. In 2016 wurde die Baugenehmigung beantragt sowie erteilt. Für die Architektenleistung sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück machte sie den Vorsteuerabzug nicht geltend. Mit der Errichtung der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser begann die LD KG in 2017. Sämtliche Wohnungen wurden in der Folgezeit von der LD KG umsatzsteuerfrei veräußert. In den Streitjahren 2015 und 2016 führte die LD KG hingegen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus.

Das FA war der Auffassung, es habe bereits seit 2015 die Absicht bestanden, in den Folgejahren mit der Veräußerung der Wohnungen der noch zu errichtenden Mehrfamilienhäuser steuerfreie Ausgangsumsätze auszuführen. Vor diesem Hintergrund seien die Vermietungsumsätze grundsätzlich steuerfrei, die Klägerin schulde die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedoch nach § 14c UStG. Der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Vermietungsobjektes (Halle) sei gem. § 15a UStG zu korrigieren.

Die Klägerin trägt vor, dass sie die Option zur Umsatzsteuer wirksam ausgeübt habe. Denn in 2015 und 2016 habe die LD KG das gemietete Gebäude ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Erst ab 2017 habe diese mit der Errichtung und Veräußerung der Wohnungen steuerfreie Umsätze ausgeführt. Daher sei zwar eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, aber erst ab 2017.

Die Klage hatte Erfolg:

  • Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 UStG liegen nicht vor. Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse haben sich in den Streitjahren nicht verändert. Das Grundstück wurde in den Streitjahren weiterhin ausschließlich zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet. Insbesondere hat die Klägerin keine steuerfreien Vermietungsumsätze ausgeführt.

  • Die Absicht der LD KG, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt, hier ab dem Jahr 2017, teilweise zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze im Wege der Errichtung und Veräußerung von Wohneinheiten zu privaten Wohnzwecken zu verwenden, steht der wirksamen Ausübung der Option durch die Klägerin für die Streitjahre nicht entgegen. Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 und 2 UStG dahingehend, dass im Fall der Vermietung der Verzicht auf die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt.

  • Die Regelung des § 9 Abs. 2 UStG knüpft im Fall einer steuerfreien Vermietung die Behandlung der Umsätze durch den Unternehmer als steuerpflichtig an eine weitere Voraussetzung. Entweder muss der Leistungsempfänger die Vermietungsleistung zur Ausführung vorsteuerunschädlicher Umsätze verwenden oder er muss, wenn es an einer tatsächlichen Verwendung für Ausgangsumsätze fehlt, beabsichtigen, die Eingangsleistung für vorsteuerunschädliche Umsätze zu verwenden. Bereits die Verwendung des Wortes „oder“ lässt erkennen, dass es sich um Varianten und nicht um zwei Voraussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, dass beide Voraussetzungen für die Ausübung der Option zur Steuerpflicht kumulativ erfüllt sein müssen, hätte er die Konjunktion „und“ verwendet.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: , Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-51104