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Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten
Ein Mieter kann aus den vorgenommenen Mietereinbauten den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn er diese steuerpflichtig an den Vermieter weiterveräußert. Dies entschied der .
I. Leitsätze
1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten („Mietereinbauten“) im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen.
2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet.
II. Sachverhalt
Eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR mietete in einem Einkaufscenter Räumlichkeiten für die Dauer von 15 Jahren (mit der Option auf weitere zweimal fünf Jahre). Die Vermietung erfolgte ausschließlich zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik inklusive eines Bereichs für ambulante Operationen.
Zum Aus- und Umbau der Räumlichkeiten gewährte der Vermieter einen Baukostenzuschuss. Die Parteien waren sich einig, dass die GbR die bezuschusste...