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Umsatzsteuer; | Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz (§ 12 UStG; Abschn.168 Abs.10 UStR)
In einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision stellt der fest, daß die Anwendung des § 12 Abs.2 Nr.7c UStG 1980 für jeden Umsatz des Stpfl. zu prüfen ist. Begünstigt sei nicht die gesamte Tätigkeit einer Person mit bestimmten Fähigkeiten oder Eigenschaften. Die in Abschn.168 Abs.10 Satz 1 UStR für Journalisten vorgesehene Vereinfachungsregelung könne durch die Gerichte nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden.