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Glattstellung von Aktienoptionsgeschäften – ein Besteuerungstatbestand des § 23 EStG
(BStBl 2003 II S. 752)
I. Sachverhalt
Die Klägerin tätigte im Jahr 1994 an der Deutschen Terminbörse (DTB), heute EUREX, Optionsgeschäfte. Sie erwarb das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Variante) oder an einem festgelegten Termin (europäische Variante) Wertpapiere zu einem vorab festgelegten Basiswert zu kaufen (Kaufoptionen – ”Long-Call”) oder zu verkaufen (Verkaufsoptionen – ”Long-Put”). Sie zahlte dafür eine Optionsprämie. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb stellte sie die zuvor eingegangenen Geschäfte glatt, indem sie Optionsgeschäfte gleicher Serie verkaufte und dafür eine Optionsprämie erhielt.
Daneben verpflichtete sie sich als Verkäuferin (Stillhalterin) von Kauf- und Verkaufsoptionen im Rahmen von ”Short-Positionen”. Für diese Verpflichtung erhielt sie eine Optionsprämie, die sog. Stillhalterprämie. Innerhalb von sechs Monaten stellte sie die zuvor eingegangene Verpflichtung glatt, indem sie dafür Optionsprämie zahlte.
II. Entscheidung und Begründung
1. Besteuerung erworbener Optionen (”Long-Positionen”)
Nach der Entscheidung des BFH verwirklicht ein Stpfl. den Tatbestand des § 22 Nr. 2 EStG und des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a. F. (ab 1999: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), wenn er an der D...