BMF - IV C 1 - S 2401 - 19/04 IV C 3 - S 2256 - 206/04 BStBl 2004 I 854

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG

Bezug:

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Nach § 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken (Institute) dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG Folgendes:

1. Muster der Jahresbescheinigung

Für die Bescheinigung der Angaben ist das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster (einschl. des Hinweisblattes) zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihm nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Bescheinigung um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig.

2. Allgemeine Verfahrensfragen zur Ausstellung der Jahresbescheinigung

2.1 Institutsspezifische Gegebenheiten

Institut

Die Bescheinigung ist von der konto- und/oder depotführenden Filiale des Instituts zu erteilen. Bei Instituten, bei denen die Konten und/oder Depots nicht zentral bzw. zusammen verwaltet werden und die Zusammenführung der Angaben in einer Bescheinigung nicht möglich ist, ist es zulässig, wenn jeweils eine getrennte Bescheinigung für den Kontobereich und den Depotbereich ausgestellt wird.

Investmenterträge

Bei Fondsgesellschaften ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bescheinigung für das Depotkonto des einzelnen Fonds ausgestellt wird.

Wechsel des Rechenzentrums/Wertpapierdienstleisters

Wechselt ein Institut während des Kalenderjahrs das Rechenzentrum oder den Wertpapierdienstleister, können den Kunden für dieses Kalenderjahr verschiedene Bescheinigungen (über die bis zum Wechsel des Rechenzentrums/Wertpapierdienstleisters erzielten Erträge und für die nach dem Wechsel erzielten Erträge) nach § 24c EStG ausgestellt werden.

Mehrere Abwicklungssysteme

Sofern auch innerhalb des Depots- und/oder Kontenbereichs mehrere Abwicklungssysteme vorhanden sind, ist es für den Veranlagungszeitraum 2004 zulässig, wenn für den jeweiligen Bereich getrennte Bescheinigungen erstellt werden.

2.2 Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere

Allgemeines

Die Verpflichtung, dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere eine Jahresbescheinigung auszustellen, besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen.

Gemeinschaftskonten

Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von eheähnlichen und nichteheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dies gilt auch für andere Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO entschieden wird.

Ausstellung in besonderen Fällen

In allen anderen Fällen (z.B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sind die Regelungen des (BStBl 2002 I S. 1338) zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absätze 2 und 3 EStG sinngemäß anzuwenden.

Betriebliche Konten

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung besteht nur für Kapitalerträge, die den Einkünften aus Kapitalvermögen, und für Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG, die den sonstigen Einkünften zuzuordnen sind. Erkennt das Institut, dass es sich um ein betriebliches Konto oder Depot handelt, besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung.

3. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.

4. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z.B. es wurde kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt, keine Dividende erzielt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters sowie die entsprechenden Hinweise entfallen.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG sind die Institute nur verpflichtet, die Daten zu bescheinigen, die bei ihnen vorhanden sind. Entsprechendes gilt, wenn nicht alle für die Besteuerung nach § 20 EStG erforderlichen Daten vorhanden sind. Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts oder des Zeitpunkts des Erwerb des Rechts verfügt, sind zumindest die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) oder der Zeitpunkt der Beendigung des Rechts sowie des Differenzausgleichs, Geldbetrags oder sonstigen Vorteils zu nennen.

Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen, es sei denn, gleichartige Wertpapiere wurden innerhalb der Behaltensfrist gemeinsam erworben und veräußert (z.B. Kauf von 1000 Aktien eines Unternehmens am und Veräußerung dieser Aktien am ).

5. Bagatellregelung

Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung, wenn die in der Jahresbescheinigung auszuweisenden Kapitalerträge einen Betrag von 10 Euro nicht überschreiten und kein privates Veräußerungsgeschäft zu bescheinigen ist.

6. Bescheinigung von Aufwendungen

Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen oder Veräußerungsgeschäften entstanden sind, sind nur insoweit zu bescheinigen, als

  • sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen; Anlage KAP),

  • es sich um Transaktionskosten bei Wertpapiergeschäften (Anlage SO) oder

  • es sich um Aufwendungen für den Erwerb des Rechts bei Termingeschäften (Anlage SO) handelt.

Über die einkommensteuerrechtliche Beurteilung dieser Aufwendungen als Werbungskosten und deren Zuordnung zu der jeweiligen Einkunftsart wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen entschieden.

7. Ergänzende Angaben

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Bescheinigung weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzung getrennt von dem amtlichen Muster erfolgt.

8. Erstmalige Erteilung

Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.

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Die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen soll Ihnen das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuer-/Feststellungserklärung erleichtern.

Haben Sie weitere, hier nicht aufgeführte Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt oder private Veräußerungsgeschäfte getätigt, müssen diese zusätzlich in den Anlagen KAP, AUS und SO erklärt werden.

Die Jahresbescheinigung ersetzt NICHT die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG. Für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag ist weiterhin die Steuerbescheinigung der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung beizufügen.

Bei der Übernahme der bescheinigten Angaben in die Einkommensteuer-/Feststellungserklärung beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Soweit die bescheinigten Erträge und/oder Aufwendungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen und in den dafür vorgesehenen Anlagen zur Einkommensteuer-/Feststellungserklärung anzugeben.

Kapitalerträge (Anlage KAP)

Die Einnahmen sind einschließlich freigestellter Einnahmen (Freistellungsauftrag), anzurechnender/erstatteter Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag/Solidaritätszuschlag bescheinigt.

Es ist zu prüfen, ob Erträge, die nicht in bar ausgeschüttet werden (z.B. Stockdividenden, Treue- und Bonusaktien) in der Bescheinigung enthalten sind. Diese Erträge sind grds. einkommensteuerpflichtig und in der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung mit dem Euro-Kurswert vom Tag der Fälligkeit zu erklären.

Für bestimmte von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasste Kapitalforderungen (sog. „Finanzinnovationen”) wird bei Einlösung, Veräußerung oder Abtretung der Wertpapiere der Ertrag nach der Emissions- oder der Marktrendite ermittelt. Als Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag wird der nach der Marktrendite oder einer Ersatzbemessungsgrundlage (30 v.H. der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung) ermittelte Ertrag angesetzt. Im Rahmen der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung besteht ein Wahlrecht, statt der Marktrendite die Besteuerung nach der Emissionsrendite – festgestellt im Zeitpunkt der Emissionsbegebung – in Abhängigkeit von der tatsächlichen Besitzzeit vorzunehmen (s. Anleitung zur Anlage KAP zu Zeilen 6 und 7). Die Prüfung und Entscheidung, ob die Emissionsrendite anstatt der vom Kreditinstitut bescheinigten Marktrendite zugrunde gelegt werden soll, ist von Ihnen vorzunehmen und ggf. individuell zu berechnen. Wurde bei der Berechnung des Zinsabschlags die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet, müssen die Erträge in jedem Fall nach der Marktrendite oder ggf. nach der Emissionsrendite ermittelt werden.

Bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an thesaurierenden ausländischen thesaurierenden Fonds unterliegen nicht nur die zum Ende des letzten Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen geltenden Erträge, sondern auch zum Ende früherer Geschäftsjahre als zugeflossen geltenden Erträge dem Zinsabschlag. In der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung sind jedoch die im Jahr der Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils als zugeflossen geltenden Erträge anzugeben, weil die zum Ende früherer Geschäftsjahre als zugeflossen geltenden Erträge bereits in früheren Kalenderjahren zu versteuern waren.

Die Erträge aus ausländischen Wertpapieren unterliegen der Einkommensteuer mit dem Bruttobetrag, d.h. einschließlich der ausländischen Steuern.

Aufwendungen sind nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- und/oder Depotführung entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen).

Die Prüfung, ob

  • die angeführten Aufwendungen tatsächlich Werbungskosten sind oder

  • weitere Aufwendungen, die in die Anlage KAP zu übernehmen sind, entstanden sind,

obliegt dem Steuerpflichtigen.

Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren und Termingeschäfte (Anlage SO)

Die Bescheinigung enthält Angaben nur, soweit die erforderlichen Daten bei dem Institut vorhanden sind (z.B. nur Veräußerungszeitpunkt und Veräußerungskosten). Die Prüfung, ob

  • es sich um ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft innerhalb der Behaltensfrist (Kauf und Verkauf innerhalb von einem Jahr) handelt,

  • die angeführten Aufwendungen tatsächlich Werbungskosten sind oder

  • weitere Aufwendungen, die in die Anlage SO zu übernehmen sind, entstanden sind,

obliegt dem Steuerpflichtigen.

BMF v. - IV C 1 - S 2401 - 19/04IV C 3 - S 2256 - 206/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 854
DAAAB-26604