Online-Nachricht - Mittwoch, 13.05.2020

Grundsteuer | Hessen möchte die Grundsteuer mit einem eigenen Modell neu berechnen (FinMin Hessen)

Die Lage eines Grundstücks entscheidet mit über die Höhe der Grundsteuer. Hessen knüpft mit den vorgelegten Eckpunkten an das Flächenmodell an, das bereits 2010 von Hessen und anderen Ländern als Vorschlag erarbeitet worden war. Ergänzend wird nun die Lage als Kriterium hinzugefügt. Mit einem Faktorverfahren wird das Ergebnis des Flächenmodells erhöht oder vermindert, je nachdem, wie sich die Lagequalität des betreffenden Grundstücks im Vergleich zu einer durchschnittlichen Lage in der Gemeinde darstellt.

Hintergrund: Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Das Ende 2019 erlassene Bundesmodell ist aus Sicht der Hessischen Landesregierung kompliziert und aufwendig. Hessen strebt deshalb – wie andere Länder auch – eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer an. Dies ermöglicht die Ende 2019 erfolgte Grundgesetzänderung.

Hessen schlägt folgendes Modell vor:

  • Hessens Modell kommt mit drei einfachen Angaben in der Steuererklärung aus: Grundstücksfläche, Gebäudefläche „Wohnen“, Gebäudefläche „Nicht-Wohnen“. Beim Bundesmodell sind bis zu neun Angaben fällig.

  • Hessen möchte für die Berechnung die bereits vorhandenen Bodenrichtwertzonen nutzen. Das Modell nimmt auf die Gegebenheiten vor Ort Rücksicht. In Gemeinden mit keinen oder nur sehr geringen Unterschieden im Bodenwertniveau führt es zu gleichen Ergebnissen wie das Flächenmodell. Weichen jedoch Zonenwerte vom kommunalen Durchschnitt der Bodenwerte in stärkerem Maße ab, führt dies auch zu Unterschieden in der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.

  • Wie die anderen Länder voraussichtlich auch, wird Hessen die Regelungen des Bundes zur Grundsteuer A übernehmen. Die Grundsteuer A gilt als „Gewerbesteuer der Land- und Forstwirte“ und ist heute wie künftig ertragswertorientiert ausgestaltet. Dies spricht für eine bundeseinheitliche Regelung.

  • Hessen möchte in seinem Grundsteuergesetz auch eine Regelung zur Grundsteuer C aufnehmen, die es den Gemeinden ermöglicht, für baureife Grundstücke per gesondertem Hebesatz eine höhere Grundsteuer zu erheben, als für die übrigen Grundstücke. Ergänzend zur Bundesregelung soll die hessische Regelung die Möglichkeit vorsehen, den Hebesatz für die Grundsteuer C nach der Dauer der Baureife von Grundstücken abzustufen, wobei eine Höchstgrenze gelten soll. (Anmerkung der NWB Online Redaktion: Hierdurch soll das Halten von sogenannten Spekulationsgrundstücken vermieden werden und ein Anreiz zur Bebauung geschaffen werden.)

Wie geht es weiter?

Hessen wartet nun die Rückmeldungen der anderen Bundesländer zu den vorgelegten Eckpunkten ab und hofft auf weitere Mitstreiter. Anschließend wird das Gesetzgebungsverfahren im Landtag eingeleitet.

Quelle: Pressestelle Hessisches Ministerium der Finanzen (JT)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-48475