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BBK Nr. 10 vom Seite 489

Corona-Krise: Kann die Umsatzsteuer bei ausbleibender Miete berichtigt werden?

Leserfrage

Karl-Hermann Eckert

[i]bbk-leserfrage@nwb.deImmer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

Problem

[i]Happe, Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, BBK 8/2020 S. 369 NWB OAAAH-46177 Wegen der Corona-Krise sind viele Branchen in ihrer Existenz massiv bedroht. Viele Vermieter leiden ebenfalls unter der Corona-Krise, da Mieten ausbleiben. Maßnahmen zur Durchsetzung des Mietanspruchs sind dem Vermieter durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom genommen.

[i]Eckert, Sollbesteuerung, Kontierungslexikon NWB RAAAF-75258 Sofern der Vermieter bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Sollbesteuerung nach § 13 UStG unterliegt, muss die Umsatzsteuer grundsätzlich auch dann an die Finanzbehörde abgeführt werden, wenn der Mieter die Miete bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Frage:

Gibt es die Möglichkeit, die Umsatzsteuer bei Nichtzahlung der Miete zu berichtigen?

Antwort

1. Allgemeine Grundsätze

[i]Eckert, Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG, Kontierungslexikon NWB YAAAF-88136 Vermietungsleistungen, für die nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert wurde, unterliegen als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG der Umsatzbesteuerung. Die sonstige Leistung wird im Zeitpunkt der Vollendung ausgeführt (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE). Bei einer Vermietung handelt es sich regelmäßig um eine zeitlich begrenzte Dauerleistung, bei der das Entgelt nach Zeitabschnitten bemessen und gesondert abgerechnet wird. In derartigen Fällen liegen Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor. Die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Miete wird demnach mit Ablauf des S. 490Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Monats geschuldet (vgl. Abschnitt 13.4 Beispiel 1 UStAE).

Hinweis:

Da [i]Umsatzsteuerpflicht unabhängig von Mietzahlungdie Miete regelmäßig zu Beginn eines Monats im Voraus zu entrichten ist, ist die Zahlung durch den Mieter nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG als Vorauszahlung umsatzsteuerpflichtig. Bleibt die Mietzahlung aus, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts.

Die Zahlung ist insoweit nicht maßgeblich.

2. Berichtigung der Umsatzsteuer

2.1 Gesetzliche Regelung

[i]USt-Berichtigung bei UneinbringlichkeitDie Umsatzsteuer für einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt (Miete) uneinbringlich geworden ist.

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