Verfahrensrecht | Amtlich vorgeschriebener Datensatz und amtlich bestimmte Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz und zur amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO) bekannt gegeben ().
Hintergrund: Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i.S. des § 138d Abs. 2 AO dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz für Mitteilungen nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung können auf der Internetseite des BZSt im dort abgelegten Kommunikationshandbuch „Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6); Verfahrensbeschreibung, Rückmeldungen und Geschäftsregeln“ eingesehen und abgerufen werden.
Die Datenübermittlung kann über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder oder über das BZStOnline-Portal unter Verwendung des DAC6-Formulars für Einzeldatenmelder erfolgen. Informationen hierzu befinden sich auf der Internetseite des BZSt.
Im Weiteren geht das BMF auf die
Datenübermittlung über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder sowie die
Datenübermittlung über das DAC6-Formular für Einzeldatenmelder
näher ein.
Hinweis:
Das Datenschema ist für alle Daten anzuwenden, die gem. § 138f Abs. 3 AO i. V. m. Artikel 97 § 33 Absatz 1 und 2 EGAO ab dem im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
ZAAAH-47718