Online-Nachricht - Donnerstag, 30.04.2020

Verfahrensrecht | Amtlich vorgeschriebener Datensatz und amtlich bestimmte Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz und zur amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO) bekannt gegeben ().

Hintergrund: Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i.S. des § 138d Abs. 2 AO dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Im Weiteren geht das BMF auf die

  1. Datenübermittlung über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder sowie die

  2. Datenübermittlung über das DAC6-Formular für Einzeldatenmelder

näher ein.

Hinweis:

Das Datenschema ist für alle Daten anzuwenden, die gem. § 138f Abs. 3 AO i. V. m. Artikel 97 § 33 Absatz 1 und 2 EGAO ab dem im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
ZAAAH-47718