Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1980.1.1-81/69 St36

Investmentsteuer: Amtlicher Vordruck InvSt VG für die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum gemäß § 56 Abs. 5 InvStG

Bezug: BStBl 2019 I S. 527

Bezug: BStBl 2016 I S. 763

Bezug: BStBl 2009 I S. 931

1. Überblick

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom (BGBl I 2016 S. 1730) wurde durch die Einführung des intransparenten Teilfreistellungssystems eine grundlegend neue Konzeption der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger vorgenommen. Das semitransparente Besteuerungssystem wird ausschließlich für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger unter den Voraussetzungen der §§ 26, 27 InvStG fortgeführt.

Auf Anlegerebene wird der Systemwechsel durch eine fiktive Veräußerung der sog. Alt-Anteile nachvollzogen. Diese wird steuerbilanziell zum abgebildet. Eine steuerliche Berücksichtigung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt aber erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile durch den Anleger (§ 56 Abs. 3 S. 1 InvStG). Für betriebliche Anleger ist deshalb nach § 56 Abs. 5 InvStG eine gesonderte Feststellung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum vorzunehmen.

2. Materielles Recht

2.1. Fiktive Veräußerung nach § 56 Abs. 2 InvStG

Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach § 19 InvStG 2004 und an Organismen, die zum erstmals in den Anwendungsbereich des InvStG fallen (Alt-Anteile), gelten nach § 56 Abs. 2 S. 1 InvStG mit Ablauf des als veräußert und mit Beginn des als angeschafft (sog. fiktive Veräußerung).

Die fiktive Veräußerung führt zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung der Alt-Anteile in der Steuerbilanz. Das bilanzielle Ergebnis ist in eine steuerliche Rücklage einzustellen, da der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG erst bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen ist. Eine ausführliche Darstellung zur steuerbilanziellen Abbildung der fiktiven Veräußerung am kann den Rzn. 56.49 ff. des (BStBl 2019 I S. 527) entnommen werden.

2.2. Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG

Der zum ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 2 S. 1 InvStG einschließlich außerbilanzieller Hinzu- und Abrechnungen ist nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird.

Der fiktive Veräußerungsgewinn ist dabei nach den am geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind auch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Abrechnungen auf Grund der Berücksichtigung eines Immobilien- und Aktiengewinns nach § 8 Abs. 1 und 2 InvStG 2004 einzubeziehen (vgl. Rz. 56.64 des a. a. O.).

3. Verfahrensrecht

3.1. Gesonderte Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns

Der fiktive Veräußerungsgewinn ist gesondert festzustellen, wenn die Alt-Anteile zum Betriebsvermögen des Anlegers gehören (§ 56 Abs. 5 S. 1 InvStG). Gleiches gilt für Mitunternehmerschaften als Anleger. Die gesonderte Feststellung entfaltet Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO für die Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist auf Anlegerebene eine gesonderte Feststellung durchzuführen, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft in einem Betriebsvermögen des Anlegers gehalten wird.

Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 56 Abs. 5 S. 9 InvStG). Bei gesonderten Feststellungen das Feststellungsfinanzamt nach § 18 AO (§ 56 Abs. 5 S. 10 InvStG).

Bei einer (ggf. teilweisen) Realisierung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt verfahrensrechtlich keine Änderung der gesonderten Feststellung. Die Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt durch (ggf. teilweise) Auflösung entsprechender Rücklagen im Rahmen der Erstellung der Steuerbilanz sowie durch Erfassung der außerbilanziellen Hinzurechnungen und Abrechnungen in der Steuerfestsetzung.

3.2. Erklärung zur gesonderten Feststellung

Der Anleger hat frühestens nach dem und spätestens bis zum eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde bei Härtefällen auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 56 Abs. 5 S. 8 InvStG). In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Vordruck InvSt VG).

Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung (§ 56 Abs. 5 S. 6 InvStG). Der Anleger hat nach § 56 Abs. 5 S. 5 InvStG in der Feststellungserklärung den steuerpflichtigen fiktiven Veräußerungsgewinn selbst zu ermitteln. Für die Feststellungserklärung gelten die für Steueranmeldungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend (§ 56 Abs. 5 S. 7 InvStG).

Die Zuständigkeit obliegt dem für die Besteuerung des Anlegers zuständigen Finanzamt. Nach § 56 Abs. 5 S. 11 InvStG ist aus verfahrensökonomischen Gründen keine Feststellungserklärung abzugeben und es unterbleibt eine Feststellung, soweit der Anleger Alt-Anteile vor dem und vor der Abgabe der Feststellungserklärung veräußert hat. Das Gleiche gilt bei Fällen von geringer Bedeutung (§ 56 Abs. 5 S. 12 InvStG). Das Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Dieser Bescheid gilt entsprechend § 180 Abs. 3 S. 3 AO als Steuerbescheid.

4. Amtlicher Vordruck InvSt VG

Dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz liegt der amtliche Vordruck zur Erklärung nach § 56 Abs. 5 InvStG zu Grunde (Vordruck InvSt VG). Nachfolgend wird der amtliche Vordruck mitsamt seiner Plausibilisierung im elektronischen Datensatz erläutert. In MeinElster steht der Vordruck unter Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Feststellung zur Verfügung.

4.1. Art der Erklärung

Bei Erklärungsabgabe ist anzugeben, ob es sich um eine erstmalige Abgabe der Feststellungserklärung oder um eine berichtigte Feststellungserklärung handelt. Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung (§ 56 Abs. 5 S. 6 InvStG).

4.2. Angaben zum Anleger

Anleger ist nach §2 Abs. 10 InvStG derjenige, dem der (Spezial-)Investmentanteil nach § 39 AO zuzurechnen ist. Für Zwecke des § 56 Abs. 5 S. 1 InvStG gilt eine Mitunternehmerschaft selbst als Anleger (§ 56 Abs. 5 S. 2 InvStG). Bei einer Gesamthand, die keine Mitunternehmerschaft ist, gelten deren Beteiligte als Anleger (§ 56 Abs. 5 S. 3 InvStG).

4.3. Angaben zur Organschaft / Mitunternehmerschaft

In Zeile 12 ist eine Eintragung erforderlich, wenn es sich beim Anleger um eine Organgesellschaft i. S. d. §§ 14, 17 KStG oder um eine Mitunternehmerschaft handelt.

In diesem Fall sind sowohl Zeile 24 als auch Zeile 25 für die Berücksichtigung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 InvStG 2004 auszufüllen (vgl. Tz. 4.5.2). Diese Abfrage trägt der mit dem EuGHDivUmsG (BGBl I 2013 S. 561) eingeführten getrennten Berechnung eines Aktiengewinns für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger einerseits und für körperschaftsteuerpflichtige Anleger andererseits Rechnung.

4.4. Angaben zu den Alt-Anteilen

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns umfasst sämtliche Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 2 S. 1 InvStG. Die Differenzierung erfolgt durch Angabe einer laufenden Nummer der Alt-Anteile und der Abfrage von Name und Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number - ISIN).

Eine Ausnahme hinsichtlich der Angabe in der Erklärung besteht für die vor dem und vor Abgabe der Feststellungserklärung veräußerten Alt-Anteile (§ 56 Abs. 5 S. 11 InvStG). Es bestehen keine Bedenken, wenn insoweit eine Erfassung in der Erklärung erfolgt (z. B. wenn nur Teilveräußerung der Alt-Anteile vor dem erfolgt ist). In diesem Fall sollte auf diese Vorgehensweise im qualifizierten Freitextfeld hingewiesen werden (vgl. Tz. 4.7).

4.4.1. Identifizierung der Alt-Anteile

In Zeile 13 ist anzugeben, ob es sich bei den jeweiligen Alt-Anteilen um Anteile an

handelt. Diese Differenzierung führt zu einer Plausibilisierung, welche Zeilen bei der Ermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung auszufüllen sind.

Zur eindeutigen Identifizierung ist darüber hinaus in Zeile 14 der Name und in Zeile 15 die internationale Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number - ISIN) des Investmentfonds, der Kapital-Investitionsgesellschaft oder des Organismus anzugeben.

4.4.2. Angaben zum Veräußerungserlös

Als Veräußerungserlös ist nach § 56 Abs. 2 S. 2 InvStG der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis pro Anteil anzusetzen und in Zeile 16 zu erklären. Zur Berücksichtigung der Steuerliquidität bei der Ermittlung des Rücknahmepreises, vgl. Rz. 54.46 des (a. a. O.). Wurde kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt nach § 56 Abs. 2 S. 3 InvStG der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises und ist in Zeile 17 zu erfassen.

Die Korrekturen nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 sind bei betrieblichen Anlegern über Ausgleichs-/Merkposten abzubilden und daher ausschließlich in Zeile 21 zu erfassen (vgl. Tz. 4.5.1).

4.5. Gewinn aus der fiktiven Veräußerung

Die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt nach den am geltenden Regelungen einschließlich der Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen (§ 56 Abs. 3 S. 1 InvStG). Dies ist der steuerpflichtige fiktive Veräußerungsgewinn.

Der Vordruck sieht demgegenüber keine abschließende Berechnung des steuerpflichtigen fiktiven Veräußerungsgewinns vor. Vielmehr werden von der Rechtsform des Anlegers abhängige außerbilanzielle Korrekturen grundsätzlich brutto dargestellt. Brutto bedeutet hier, dass lediglich die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Steuerbefreiung (z. B. § 8b Abs. 2, 3 KStG) ausgewiesen wird. Die Anwendung der Steuerbefreiung mitsamt ihrer unmittelbaren Einkommensauswirkung wird nur bei Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns vorgenommen.

4.5.1. Ermittlung des Veräußerungsgewinns in der Steuerbilanz

Durch Multiplikation des Wertes aus Zeile 16 bzw. 17 mit der Anzahl der zum (24:00 Uhr) gehaltenen Anteile in Zeile 18 ergibt sich in Zeile 19 der fiktive Veräußerungserlös. Dieser gilt fortan als Anschaffungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (§ 56 Abs. 2 S.4 InvStG).

Vom fiktiven Veräußerungserlös ist der Buchwert der Alt-Anteile zum abzuziehen. Maßgeblich ist der Buchwert nach Bewertung der Alt-Anteile und vor Berücksichtigung der fiktiven Veräußerung nach § 56 Abs. 2 S. 1 InvStG (§ 56 Abs. 2 S. 7 InvStG).

Die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt nach den am geltenden Regelungen, also unter Anwendung des § 8 Abs. 5 InvStG 2004. Dabei sind insbesondere folgende am bestehende Ausgleichs-/Merkposten zu berücksichtigen (Rzn. 16a, 16b, 29, 60 und 130 des BStBl 2009I S. 931):

Aktive Ausgleichsposten für:

  • besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge

  • nicht abziehbare Werbungskosten

  • Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG 2004

Passive Ausgleichsposten für:

  • steuerneutrale Substanzausschüttungen

  • ausgeschüttete AfA.

Eine Eintragung ist nur zulässig, soweit es sich um Anteile an einem Investmentfonds nach dem InvStG 2004 (Zeile 13 mit Wert 1) handelt. Die Ausgleichs-/Merkposten sind gesondert nach Bezeichnung des Ausgleichspostens und Betrag des Ausgleichspostens darzustellen. Aktive Ausgleichsposten sind als positiver Eintrag, passive Ausgleichsposten als negativer Eintrag anzugeben. Der Saldo ist in Zeile 21 zu erfassen. Ein positiver Wert in Zeile 21 wird abgezogen, ein negativer Wert hinzugerechnet.

Beispiel:

Nach Berücksichtigung von Zeile 21 ergibt sich rechnerisch der steuerbilanzielle fiktive Veräußerungsgewinn, der in die Rücklage „§ 56 Abs. 3 S. 1 InvStG“ einzustellen ist (Rz. 56.50 des a. a. O.).

4.5.2. Außerbilanzielle Hinzu- und Abrechnungen

Als außerbilanzielle Korrekturen sind insbesondere der besitzzeitanteilige Anleger-Immobiliengewinn und Anleger-Aktiengewinn nach § 8 InvStG 2004 in den Zeilen 22 sowie 24 und 25 zu berücksichtigen. Die Rzn. 162 ff. des (a. a. o.) sowie das (BStBl 2016 I S. 763) zur Ermittlung des Anleger-Immobiliengewinns bzw. Anleger-Aktiengewinns sowie die Berichtigung nach § 8 Abs. 3 S. 4 InvStG 2004 sind zu beachten. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden besitzzeitanteiligen Anleger-Gewinne sollte in einer formlosen Anlage zur Feststellungserklärung erläutert werden.

Bei Anteilen an Kapital-Investitionsgesellschaften und sonstigen Organismen kommt eine unmittelbare Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG oder § 3 Nr. 41 b) EStG in Betracht. In diesen Fällen erfolgt eine Eintragung in Zeile 26 bzw. 27.

Besitzzeitanteiliger Anleger-Immobiliengewinn:

In Zeile 22 ist der besitzzeitanteilige Anleger-Immobiliengewinn zu erfassen. Eine Eintragung ist nur zulässig, soweit es sich um Anteile an einem Investmentfonds nach dem InvStG 2004 handelt (Zeile 13 mit Wert 1). Ein positiver Wert wird bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns abgezogen, ein negativer Wert hinzugerechnet.

Gewinn nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG vor Berücksichtigung des Anleger-Aktiengewinns:

In Zeile 23 ist der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG unter Berücksichtigung des besitzzeitanteiligen Anleger-Immobiliengewinns zu erklären. Der Wert in Zeile 23 berechnet sich wie folgt:

Zeile 19 ./. Zeile 20 ./.Zeile 21 ./. Zeile 22 = Zeile 23

Der Wert in Zeile 23 stellt regelmäßig nicht den steuerpflichtigen fiktiven Veräußerungsgewinn dar. Die Berücksichtigung der weiteren außerbilanziellen Korrekturen (v. a. des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns) erfolgt erst in den Zeilen 24 bis 27 mittels eines „Davon-Ausweises“ („im Betrag lt. Zeile 23 enthalten:“). Damit wird klargestellt, dass der Wert in Zeile 23 noch nicht durch die außerbilanziellen Korrekturen der Zeilen 24 bis 27 beeinflusst ist.

Besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn:

In Zeile 24 ist der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn für körperschaftsteuerpflichtige Anleger zu erfassen. Der für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger maßgebende besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn ist in Zeile 25 zu erklären. Eine Eintragung ist nur zulässig, soweit es sich um Anteile an einem Investmentfonds nach dem InvStG 2004 (Zeile 13 mit Wert 1) handelt.

Bei Organgesellschaften i. S. d. §§ 14, 17 KStG sind auf Grund der Regelung des § 15 S. 1 Nr. 2 KStG sowohl Zeile 24 als auch Zeile 25 auszufüllen. Bei Mitunternehmerschaften ist eine mitunternehmerbezogene Berechnung in Abhängigkeit der Rechtsform der einzelnen Mitunternehmer durchzuführen (vgl. Tz. 4.6). Ein positiver Wert führt auf Ebene des Anlegers bei der Einkommensermittlung zu einem Abzug, ein negativer Wert zu einer Hinzurechnung.

Der Wert in Zeile 24 entspricht der Bemessungsgrundlage für die Anwendung von § 8b KStG, so dass auf Anlegerebene bei einem positiven Eintrag zusätzlich § 8b Abs. 3 S. 1 KStG anzuwenden ist. Bei einem Eintrag in Zeile 25 ist auf Anlegerebene noch das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 , § 3c Abs. 2 EStG) zu berücksichtigen.

Beispiel:

Die Organgesellschaft A-GmbH ist am Investmentfonds I beteiligt (Buchwert: 100; Fondsaktiengewinn bei Erwerb: 10). Zum beträgt der maßgebliche Rücknahmepreis 150. Der Fondsaktiengewinn zum wird für körperschaftsteuerpflichtige Anleger mit 30, für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger mit 40 veröffentlicht.

Der steuerbilanzielle fiktive Veräußerungsgewinn beläuft sich auf 50 und ist in Zeile 23 als „Gewinn nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG“ zu erfassen. Der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn ermittelt sich durch Gegenüberstellung des Fondsaktiengewinns bei Erwerb und fiktiver Veräußerung. In Zeile 24 ist der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn nach § 8 InvStG 2004 i. V. m. § 8b KStG mit einem Wert von 20 zu erfassen. In Zeile 25 ist der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn nach § 8 InvStG 2004 i. V. m. §3 Nr. 40 , § 3c Abs. 2 EStG mit einem Wert von 30 zu erfassen.

Bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile erfasst die A-GmbH steuerbilanziell einen fiktiven Veräußerungsgewinn von 50, indem sie die Rücklage „§ 56 Abs. 3 S. 1 InvStG“ auflöst. Beim Organträger der A-GmbH ist in Abhängigkeit der Rechtsform nach § 15 S. 1 Nr. 2 KStG eine Steuerbefreiung gemäß

Beträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG oder § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG:

In Zeile 26 ist die Bemessungsgrundlage für den bei fiktiver Veräußerung von Anteilen an Kapital-Investitionsgesellschaften oder sonstigen Organismen (Zeile 13 mit Wert 2 oder 3) nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG steuerfrei zu stellenden Betrag zu erfassen. Hierbei handelt es sich um den Bruttobetrag vor Anwendung der Steuerbefreiung.

§ 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG sind nach § 19 Abs. 3 S. 3 InvStG 2004 bei der fiktiven Veräußerung von Anteilen an Kapital-Investitionsgesellschaften nur anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft

  • in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder

  • in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.

Den Angaben entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Beträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG, die auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 41 b) EStG erfüllen, sind ausschließlich in Zeile 27 zu erfassen.

Beträge i. S. d. § 3 Nr. 41 b) EStG:

Kapital-Investitionsgesellschaften unterlagen bis zum unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 InvStG i. V. m. §§ 7 ff. AStG der Hinzurechnungsbesteuerung. Soweit der Anleger Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 S. 1 AStG versteuert hat, ist auf den fiktiven Veräußerungsgewinn des Anlegers § 3 Nr. 41 b) EStG anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage ist in Zeile 27 zu erklären und auf die Höhe des steuerbilanziellen Veräußerungsgewinns beschränkt (in diesen Fällen der Wert in Zeile 23). Hierbei handelt es sich um den Bruttobetrag vor Anwendung der Steuerbefreiung.

4.6. Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns bei Mitunternehmerschaften

Die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns umfasst bei Mitunternehmerschaften sowohl das Gesamthands- als auch das Sonderbetriebsvermögen sowie etwaige Ergänzungsbilanzen. Bei der Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns bzw. Anleger-Immobiliengewinns ist eine mitunternehmerbezogene Berechnung entsprechend der jeweiligen Besitzzeiten durchzuführen.

Die zusammengefassten Werte der mitunternehmerbezogenen Berechnung sind für die Mitunternehmerschaft als Anleger festzustellen. Die mitunternehmerbezogene Berechnung ist dem zuständigen Finanzamt formlos entsprechend der Darstellung der Ermittlung für die Gesamthand zu übermitteln.

Beispiel:

Die Mitunternehmerschaft AB (Gesellschafter A und B sind natürliche Personen und zu jeweils 50 % beteiligt) hält einen Investmentanteil (Erwerb 2010, Fondsaktiengewinn bei Erwerb: 10, Anschaffungskosten 100). In 2016 erwirbt die natürliche Person C den gesamten Mitunternehmeranteil des B. Der Investmentanteil hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 120 (Fondsaktiengewinn: 20). Am hat der Investmentanteil einen Wert von 130 (Fondsaktiengewinn: 26).

Bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 3 S. 11nvStG sind die mitunternehmerbezogenen Anschaffungskosten und Besitzzeiten entsprechend der Beteiligungsquote zu berücksichtigen. Für C sind die Mehranschaffungskosten für den Investmentanteil i. H. v. 10 in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und bei der Berechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen, da in dieser Höhe bereits bei Verkauf des Mitunternehmeranteils durch B stille Reserven realisiert wurden.

Fiktiver Veräußerungsgewinn


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für die natürliche Person A ([130 ./. 100] * 50 %):
15
für die natürliche Person C ([130 ·./. 100] * 50 % ·./. 10):
5
für die Mitunternehmerschaft AC:
20

Für die Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns sind die individuellen Besitzzeiten der einzelnen Mitunternehmer zu berücksichtigen. C kann die Steigerung des Aktiengewinns erst ab 2016 zugerechnet werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn der natürlichen Person C ([26 ./. 20] * 50 %):
3
der natürlichen Person A ([26 ./. 10] * 50 %):
8
der Mitunternehmerschaft AC:
11

Abwandlung:

In 2016 erwirbt die C-GmbH den gesamten Mitunternehmeranteil des B.

Fiktiver Veräußerungsgewinn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für die natürliche Person A ([130 ./. 100] * 50 %):
15
für die C-GmbH ([130 ·./. 100] * 50 % ·./. 10):
5
für die Mitunternehmerschaft AC:
20

Für die Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns sind die individuellen Besitzzeiten der einzelnen Mitunternehmer zu berücksichtigen. Der C-GmbH kann die Steigerung des Aktiengewinns erst ab 2016 zugerechnet werden.

Besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
der C-GmbH ([26 ·./. 20] * 50 %):
3
der natürlichen Person A ([26 ./. 10] * 50 %):
8
der Mitunternehmerschaft AC:
11

4.7. Weitere Angaben zur Feststellungserklärung

Zur Umsetzung des § 150 Abs. 7 S. 1 AO wurde in Zeile 28 ein qualifiziertes Freitextfeld aufgenommen. Darin kann der Steuerpflichtige erklären, dass über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der elektronischen Steuererklärung soll durch das Ankreuzen dieses Feldes die gesonderte Eingabe und Übermittlung von freiformulierten Erläuterungen zu den aus Sicht des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung zusätzlich zu berücksichtigenden Sachverhalten ermöglicht werden.

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Fundstelle(n):
KAAAH-47107