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Umsatzsteuererklärung 2019
Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltung: Neuerungen 2019, die Sie kennen sollten
Die wohl wichtigste [i]Hillmoth/Mann/ Anemüller, Steuerrecht aktuell Spezial ? Steuererklärungen 2019, NWB Verlag, Herne 2020, NWB ZAAAH-45119 Änderung im vergangenen Jahr aus umsatzsteuerlicher Sicht brachte das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019), das der Bundestag am verabschiedet hat. Darin hat der Gesetzgeber die sog. Quick Fixes umgesetzt. Vereinfachungen soll zudem das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz bringen, welches am im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde. Neben diesen gesetzgeberischen Neuerungen, die erst ab dem greifen, waren im Jahr 2019 allerdings eine Reihe von bedeutenden Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung zu verzeichnen, über die der nachfolgende Beitrag einen Überblick gibt und die für die Umsatzsteuererklärung 2019 eine Rolle spielen können.
Die Erklärungsvordrucke für die Umsatzsteuer 2019 finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB WAAAH-01749.
I. Form und Frist der Umsatzsteuererklärung 2019
1. Frist und Zahlung
[i]Frist 31.7.2020Wie bereits im Vorjahr gilt auch für die Umsatzsteuererklärung 2019 die verlängerte Abgabefrist des neuen § 149 Abs. 2 und 3 AO. Die Umsatzsteuererklärung 2019 ist bis zum einzureichen. Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG, also insbesondere Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, mit der Erstellung der UmsatzsteuererklärungS. 1199 [i]Frist 28.2.2021 bei Beauftragung Steuerberater beauftragt sind, muss die Umsatzsteuererklärung bis Ende Februar des zweiten Jahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, abgegeben werden. Bei Beauftragung eines Steuerberaters o. Ä. ist die Frist für die Umsatzsteuererklärung 2019 damit der .
[i]Keine weitere Fristverlängerung möglichEine offizielle Fristverlängerung über den 28.2. hinaus ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Nach § 109 Abs. 2 AO kommt eine Verlängerung nur noch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
[i]Vorzeitige Anforderung der Steuererklärung möglichWeiterhin ist zu beachten, dass das Finanzamt berechtigt ist, die Steuererklärungen auch vor dem 28.2. des Zweitfolgejahres anzufordern (vgl. § 149 Abs. 4 AO). Dies ist insbesondere möglich, wenn die Steuererklärung im Vorjahr verspätet abgegeben wurde oder wenn sich im Vorjahr eine Abschlusszahlung von mehr als 10.000 € ergeben hat. Zudem erlaubt es die Abgabenordnung den Finanzämtern, Steuererklärungen durch eine automatisierte Zufallsauswahl vorzeitig anzufordern. In allen Fällen der vorzeitigen Anforderung [i]Vier Monate Frist bei vorzeitiger Anforderungmuss jedoch eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung gewährt werden.
[i]Abweichende Fristen bei Beendigung des UnternehmensDie Frist bis 28.2. gilt nicht, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums beendet. Wird die Tätigkeit mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums beendet, gilt u. E. die Frist bis 31.7. Wird die Tätigkeit vor Ablauf des Besteuerungszeitraums beendet, wurde also die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, gilt § 16 Abs. 3 i. V. mit § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG. Die Umsatzsteuererklärung ist in diesem Fall binnen eines Monats nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben.
Die zuvor genannten Fristen gelten wie immer nicht für Vorsteuer-Vergütungsanträge. Hier ist Frist der für EU-ansässige Unternehmen und der für nicht in der EU ansässige Unternehmer. Diese Frist ist nicht verlängerbar!
[i]Abschlusszahlung binnen eines MonatsZahllasten, die sich aus der Umsatzsteuererklärung ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zu entrichten, sofern das Finanzamt nicht einen abweichenden Bescheid erlässt.
Aufgrund [i]BMF-Maßnahmen gegen die Corona-Kriseder Corona-Krise haben betroffene Unternehmen laut ( NWB TAAAH-44901; s. hierzu Hechtner, NWB 14/2020 S. 977) die Möglichkeit, eine zinslose Stundung zu beantragen. Das betrifft Steuerbeträge, die bis zum fällig werden. Die Anträge sind zu begründen. An die Begründung sind laut BMF aber keine strengen Anforderungen zu stellen. Abgabefristen für die Abgabe von [i]Langer, NWB 15/2020 S. 1038Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen dürften angesichts der aktuellen Lage ebenfalls großzügig auf Antrag verlängert werden.
2. Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2019
Für das Jahr 2019 wurden die Formulare mit (BStBl 2018 I S. 1409) veröffentlicht, so dass das Formular auch allen Unternehmern, die von der o. g. Monatsfrist betroffen sind, rechtzeitig zur Verfügung steht. Wie bereits im Vorjahr ist die Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung entfallen und im Hauptvordruck enthalten.