NWB Nr. 14 vom Seite 945

Sozialversicherungsbeiträge – erleichterter Stundungszugang

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

GKV-Spitzenverband informiert über beitragsrechtliche Unterstützungsmöglichkeiten in der Corona-Krise

Mit dem hat die Finanzverwaltung erstmals auf die Auswirkungen des Coronavirus reagiert. Geregelt werden in dem Schreiben Einzelheiten zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zu Anpassungen von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden (u. a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag). Hierbei ist vorrangiges Ziel, die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Anträge auf Stundung der Steuerzahlung und Anpassungen der Vorauszahlungen sollten nun unbürokratisch möglich sein. Hechtner stellt auf die einzelnen Maßnahmen vor und führt aus, was es dabei zu beachten gilt.

Auch der GKV-Spitzenverband, die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland, hat sich nunmehr zu Unterstützungsmöglichkeiten der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge geäußert. Der GKV-Spitzenverband hält es für angebracht, den Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereitgestellten Hilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten auch seitens der Sozialversicherung entgegenzukommen und dabei von den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten großzügig Gebrauch zu machen. Was das im Einzelnen bedeutet, erläutert Eilts auf .

Eine besondere Bedeutung durch die Corona-Krise erlangt haben die vom GKV-Spitzenverband erst im März letzten Jahres veröffentlichten Grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bedingt durch die Pandemie ist nämlich das Kurzarbeitergeld – bislang als Kriseninstrument eher im produzierenden Gewerbe verortet – nun durch massive Geschäfts- und Betriebsschließungen für viele Arbeitgeber erstmalig auch im Dienstleistungssektor von höchster Relevanz. Doch wie wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze und damit die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus? Dieser Frage gehen Ahrensfeld/Hilbert auf nach. Ihr Fazit: Für die Betriebs- und Arbeitgeberpraxis wäre es begrüßenswert, wenn einige Punkte von den zuständigen Stellen aktuell noch einmal präzise und unmissverständlich erläutert würden.

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Mit besten Grüßen

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 945
NWB WAAAH-45642