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NWB Nr. 14 vom Seite 968

Corona-Krise: Unterschreitung der JAE-Grenze bei Reduzierung von Löhnen und Gehältern

Marcel Ahrensfeld und Dr. Lukas Hilbert

Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) i. H. von derzeit 62.550 € übersteigt (§ 6 Abs. 6 SGB V; die besondere JAE-Grenze [§ 6 Abs. 7 SGB V] beträgt für 2020 56.250 €), sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grds. versicherungsfrei. [i]Eilts, NWB 29/2017 S. 2204Diese Personen haben somit Zugang zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Maßnahmen in der Krise, mit denen eine Reduzierung der Löhne und Gehälter einhergeht, sollte geprüft werden, ob sich durch die Maßnahmen sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben. Grds. gilt, dass jede Minderung des Jahresarbeitsentgelts bei der Prüfung, ob die JAE-Grenze (weiterhin) überschritten wird, einzubeziehen ist.

Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbands v. 

Der GKV-Spitzenverband hat vergangenes Jahr am „Grundsätzliche Hinweise – Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ ( NWB ZAAAH-21094) veröffentlicht, aus denen sich u. a. die Position der Sozialversicherungsträger zur Behandlung vorübergehender Arbeitsentgeltminderungen bei Prüfung des Über- oder Unterschreitens der JAE-Grenze erg...

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