Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 264 BewG Bekanntmachung
1Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) wurde ein Siebenter Abschnitt in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Schlussbestimmungen § 204 BewG und § 205 BewG wurden unverändert zu § 264 BewG und § 265 BewG.
2§ 264 BewG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, den Wortlaut des Bewertungsgesetzes und der zum Bewertungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert (neu) bekannt zu machen. Eine Zustimmung etwa des Bundesrats oder der obersten Finanzbehörden der Länder ist nicht erforderlich. Die Vorgängervorschrift ermächtigte noch zur Bekanntmachung mit neuem Datum, neuer Paragraphenreihenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts. Solche Änderungen bedürfen nunmehr der Durchführung des verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens. Materiell-rechtliche Änderungen erlaubt die Norm (auch die Vorgängernorm) nicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen etwaigen Änderungsgesetzen und einer Neubekanntmachung sind die Regelungen der Änderungsgesetze maßgeblich. Die Erforderlichkeit der verbliebenen Ermächtigung kann bezweifelt werden. Eine Satznummerierung der Gesetzestexte in den offiziellen Fassungen der Gesetze ist grds....