Zu § 13 ErbStG
H E 13.2
Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWR
Eine vorübergehende Ausstellung der Kunstgegenstände in einem Land außerhalb der EU oder des EWR ist für die Erhaltung der Befreiung unschädlich.
Europäischer Wirtschaftsraum
Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an.
Kulturgutschutzgesetz
> Gesetz vom (BGBl. I S. 1914)
Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden können
Soweit das Denkmalschutzgesetz eines Landes ein Unterschutzstellen von Gegenständen der Art nach nicht vorsieht (z. B. bewegliche Gegenstände), kann die Denkmaleigenschaft durch die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Kulturgutschutzgesetz (Gesetz vom , BGBl. I S. 1914, mit späteren Änderungen) erreicht werden. Damit sind zugleich die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb ErbStG erfüllt.
Zwanzigjähriger Familienbesitz
> , BStBl 1981 II S. 251
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478