ErbStH H E 19 (Zu § 19 ErbStG)

Zu § 19 ErbStG

H E 19

Doppelbesteuerungsabkommen mit Progressionsvorbehalt

Ein Progressionsvorbehalt i. S. d. § 19 Absatz 2 ErbStG muss im Doppelbesteuerungsabkommen selbst vorgesehen sein (> , BStBl 1967 III S. 88). Das ist gegenwärtig in Artikel 10 Absatz 1 des DBA-Schweiz (> H E 2.1) teilweise der Fall. Bei DBA, die das Anrechnungsverfahren vorsehen, ist der Progressionsvorbehalt ohne Bedeutung.

Härteausgleich

Der Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG ist fester Bestandteil der Tarifvorschrift. Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Steuerberechnung tatsächlich oder fiktiv erfolgt, d. h. auch in Fällen der § 6 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 14, § 15 Absatz 3 sowie §§ 19a und 23 ErbStG.

Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs


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Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG
Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich … EUR in Steuerklasse
EUR
I
II
III
75 000
300 000
82 600
87 400
600 000
334 200
359 900
6 000 000
677 400
749 900
13 000 000
6 888 800
6 749 900
10 799 900
26 000 000
15 260 800
14 857 100
über 26 000 000
29 899 900
28 437 400

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478